
Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrenden: 1,5m innerorts, 2m außerorts
Seit 2024 gilt beim Überholen von Radfahrenden ein klarer Mindestabstand: 1,5 m innerorts, 2 m außerorts. Bei Kindern sind auch innerorts 2 m vorgeschrieben. Dies gilt selbst wenn Schutzstreifen markiert sind.
Mehr Sicherheit im Radverkehr: Wieviel Sicherheitsabstand muss beim Überholen eingehalten werden?
Jeder kennt die Situation im Straßenverkehr, ob zu Fuß mit dem Rad oder mit dem Auto: Der Verkehrsraum ist knapp und man fühlt sich bedrängt. Besonders gilt das für Radfahrende, die von Autofahrenden überholt werden. Gibt es einen Abstand der eingehalten werden muss?
Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 2024 wurde der Abstand beim Überholen von Radfahrenden verbindlich geregelt und damit die oft strittige Frage nach einem „ausreichenden Überholabstand" beendet: Innerorts beträgt der Sicherheitsabstand beim Überholen mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens zwei Meter. Beim Überholen von Kindern sind auch innerorts zwei Meter Abstand notwendig (§5, Absatz 4, Satz 3 StVO).
Wenn Radfahrende auf einem baulich getrennten und mit dem blauen Radwegschild beschilderten Radweg fahren, braucht der Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu werden, da der Radweg nicht zur Fahrbahn gehört. Ein solcher benutzungspflichtiger Radweg ist in der Regel breit genug, damit Radfahrende von sich aus für einen ausreichenden Sicherheitsabstand sorgen können. Bei alten Radwegen oder rein farblich markierten Radstreifen trifft dies allerdings nicht zu.
Viele Autofahrende nehmen irrtümlich an, dass bei einem mit unterbrochener Leitlinie auf der Fahrbahn angelegten Schutzstreifen der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,50 m ebenfalls entfällt. Da der Schutzstreifen ein Teil der Fahrbahn ist und bei Bedarf auch von Kraftfahrzeugen befahren werden darf, gilt hier jedoch trotz der Markierung der von der StVO geforderte Mindestabstand.
Die ehrenamtliche Mannheimer Fahrradbeauftragte Gabriele Fröhlich und der ADFC Mannheim weisen darauf hin, dass die gesetzlichen Abstände einzuhalten sind. Sie appellieren an Autofahrende, sich in Geduld zu üben und vorausfahrende Radfahrende in schmalen Straßen weder zu überholen noch durch zu nahes Auffahren zu bedrängen. Radfahrende sollten, wenn sich hinter ihnen eine Fahrzeugkolonne angesammelt hat, an geeigneten Stellen das Überholen ermöglichen.
Es gilt: Nur ein rücksichtsvolles Miteinander macht Wege breiter.